Weiteres zu lesen auf der Seite
https://lsfv-sh.de/fischbesatz/
Gemeinschaftsfischen
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. (DAFV) nimmt die Verschmelzung des Deutschen Anglerverbandes e.V. mit dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. im Jahre 2013 zum Anlass, das Papier „Definition Wettfischen - Gemeinschaftsfischen" in der Fassung vom 29. April 1994 zu aktualisieren. Hierbei wurde berücksichtigt, dass sich zwischenzeitlich die Rechtsgrundlagen in vielen Bundesländern verändert haben und die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Gemeinschaftsfischen vielfach direkt aus den Rechtstexten ersichtlich ist und damit keiner weitergehenden Auslegung bedarf.
Empfehlungen
Gemeinschaftsfischen im Sinne dieser Leitsätze sind Angelveranstaltungen unter gleicher Zielvorgabe, deren Zeitpunkt und Ort durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von einem Veranstalter festgelegt werden. Der DAFV befürwortet derartige gemeinschaftliche Fischen, die das Vereins- bzw. Verbandsleben fördern, der sozialen Bindung dienen und die vielfach als traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen für Gemeinschaftsfischen, insbesondere für das Fangen, Haltern, Transportieren oder Töten gefangener Fische, sind die F i schere ig es etze und -Verordnungen, das Tierschutzgesetz sowie die die Fischereiausübung betreffenden Teile des Naturschutz- und Wasserrechts. Für alle Gemeinschaftsfischen gelten darüber hinaus die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sowie ggf. existierende Hege-/Bewirtschaftungspläne und Gewässerordnungen. Die Teilnehmer an Gemeinschaftsfischen sind über diese rechtlichen Vorgaben zu informieren.
Gemeinschaftsfischen sind nur zulässig, wenn die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische sichergestellt ist, die/der Hegepflichtige der Veranstaltung zugestimmt hat sowie eventuell erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden vorliegen. Eine sinnvolle Verwertung liegt z. B. vor bei einer Verwendung als Lebensmittel.
Zulässige Gemeinschaftsfischen können durchgeführt werden
Erinnerungsgaben sollen von ideeller Bedeutung sein und je Teilnehmer nur einen geringen Sachwert haben.
In Abgrenzung zu erlaubten Gemeinschaftsfischen sind verbotene Wettfischen fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt sind. Dazu gehören, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes regelt:
https://lsfv-sh.de/fischbesatz/
Gemeinschaftsfischen
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. (DAFV) nimmt die Verschmelzung des Deutschen Anglerverbandes e.V. mit dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. im Jahre 2013 zum Anlass, das Papier „Definition Wettfischen - Gemeinschaftsfischen" in der Fassung vom 29. April 1994 zu aktualisieren. Hierbei wurde berücksichtigt, dass sich zwischenzeitlich die Rechtsgrundlagen in vielen Bundesländern verändert haben und die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Gemeinschaftsfischen vielfach direkt aus den Rechtstexten ersichtlich ist und damit keiner weitergehenden Auslegung bedarf.
Empfehlungen
Gemeinschaftsfischen im Sinne dieser Leitsätze sind Angelveranstaltungen unter gleicher Zielvorgabe, deren Zeitpunkt und Ort durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von einem Veranstalter festgelegt werden. Der DAFV befürwortet derartige gemeinschaftliche Fischen, die das Vereins- bzw. Verbandsleben fördern, der sozialen Bindung dienen und die vielfach als traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen für Gemeinschaftsfischen, insbesondere für das Fangen, Haltern, Transportieren oder Töten gefangener Fische, sind die F i schere ig es etze und -Verordnungen, das Tierschutzgesetz sowie die die Fischereiausübung betreffenden Teile des Naturschutz- und Wasserrechts. Für alle Gemeinschaftsfischen gelten darüber hinaus die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sowie ggf. existierende Hege-/Bewirtschaftungspläne und Gewässerordnungen. Die Teilnehmer an Gemeinschaftsfischen sind über diese rechtlichen Vorgaben zu informieren.
Gemeinschaftsfischen sind nur zulässig, wenn die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische sichergestellt ist, die/der Hegepflichtige der Veranstaltung zugestimmt hat sowie eventuell erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden vorliegen. Eine sinnvolle Verwertung liegt z. B. vor bei einer Verwendung als Lebensmittel.
Zulässige Gemeinschaftsfischen können durchgeführt werden
- ohne Bewertung des Fangergebnisses
- mit Bewertung von Einzelfängen oder
- mit Erfassung des Fangs insgesamt
Erinnerungsgaben sollen von ideeller Bedeutung sein und je Teilnehmer nur einen geringen Sachwert haben.
In Abgrenzung zu erlaubten Gemeinschaftsfischen sind verbotene Wettfischen fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt sind. Dazu gehören, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes regelt:
- ein weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation),
- eine wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z.B. Tombolafischen).