Anglerverein Schönwalde von 1983 e.V.
Satzung und Gewässerordnung sowie die Datenschutzfibel in der gültigen Fassung zum herunterladen.

satzung_schönwalder_anglerverein_von_1983.pdf | |
File Size: | 262 kb |
File Type: |

gewässerordnung_24072020.pdf | |
File Size: | 95 kb |
File Type: |
Gewässerordnung Anglerverein Schönwalde von 1923 e.V.
Einsetzung am: 01.12.2018
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann in Einzelfällen vorläufige Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung in der nächsten Jahreshauptversammlung bindend. Sie gelten nach Veröffentlichung im Aushang am Gewässer und auf der Internetseite.
§ 2 Gewässer
Eine Gewässerkarte und eine Gewässerbeschreibung/Typisierung wird allen Mitgliedern vom Vorstand zur Verfügung gestellt.
§ 3 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in dem Vereinsgewässer sind:
1 .Mitglieder des Vereins.
2. Gastangler, die als Gast eines Vereinsmitglieds in Begleitung des Mitglieds mit einer Rute fischen. Es gilt die „zwei Ruten Regelung".
3. Für die am hegefischen teilnehmenden Mitglieder, die im Besitz der gültigen Beitragsmarke sind, ohne bisher den Jahresbeitrag entrichtet zu haben.
Hier bezieht sich die Teilnahmeberechtigung nur auf die Dauer der Hegefischens.
Alle Papiere müssen beim Fischen mitgeführt werden und den Amtsträgern des
Vereins, den Fischereiaufsehern oder den Polizeibeamten auf Verlangen vorgezeigt
werden.
Den Anordnungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Eine gute fachliche Fischereipraxis für die Angelfischerei setzen wir voraus.
§ 4 Uferschutz
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten
zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind
unbedingt zu schonen.
Für alle Beschädigungen ist der Sportfischer persönlich haftbar.
Jeder Fischereiausübende hat dafür Sorge zu tragen, dass Landanlieger keinen
Grund zur Beschwerde haben.
Das Graben nach Würmern an den Ufern und Böschungen ist strengstens verboten.
Während der Zeit des hohen Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht
betreten werden.
Lediglich die ausgemähten Flächen sind als Gehweg und Aufenthaltsflächen zu
nutzen.
Die Uferrandstreifen sind mit größter Vor- und Umsicht zu betreten.
Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden, -ausgenommen Angelschirm od. Shelter als Wetterschutz für den Angler.
Nachtangeln, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist erlaubt, - hier ist als
Wetterschutz ebenfalls nur Angelschirm oder Shelter erlaubt.
Offene Feuer oder Grillen ist am Ufer verboten.
Dies ist nur an der dafür vorgesehenen Feuerstelle erlaubt.
Sollten Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger sofort den Vorstand zu
unterrichten.
§ 5 Fanggeräte - Köder - Equipment
Es dürfen benutzt werden:
a. 2 Ruten mit je einem Haken. (Mehrfachhaken bei totem Köderfisch erlaubt)
b. natürliche und künstliche Köder, jedoch ohne betäubende oder fluoreszierende Stoffe.
c. Als Köderfische, alle abgetöteten „Weißfische" die zuvor dem Gewässer entnommen wurden. Köderfische aus fremden Gewässern dürfen nicht verwandt werden.
d. Ein stets fangbereiter Kescher / Unterfangnetz, welches in seiner Größe dem zu erwartenden Fang angepasst ist.
e. Köderfischfang darf mit einer Senke von höchstens 1 qm. Netzfläche durchgeführt werden.
f. Schlagholz (Priest), Maßband, Messer/Stechmesser sind grundsätzlich mitzuführen.
Nicht gestattet sind:
Zugnetz, Stellnetz, Treibnetz, Klebegarn, Aalschüre, Aalreusen, Aalkörbe, Köderfischreusen, Krebsreusen/Körbe, Setzkescher, betäubende oder explosive Stoffe, Fischspeere, Harpunen und Fischpfeile.
§ 6 Mindestmaße - Fangbegrenzungen
Aal 50 cm, Zander 50 cm, Hecht 50 cm, Karpfen 45 cm, Schleie 25 cm,
Barsch 25 cm, Quappe 35 cm,
der Europäische Wels mit Schonmaß von 70 cm und einer Schonzeit vom 1. Mai bis zum 30 Juni ,
Rotauge, Rotfeder, Brassen, Güster, Karausche alle ohne Mindestmaß.
Habitat untypische Fänge müssen dem Gewässer entnommen werden
z.B. Graskarpfen, Wels usw..
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen fischereirechtlich vorgeschriebenen
Mindestmaße des Landes Schleswig Holstein.
Hierüber hat sich der Fischereischeininhaber zu informieren.
Gefangene, habitat-typische untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu
lösen und sofort behutsam zurückzusetzen.
Untermaßige Fische, deren Verletzungen so schwer sind, dass sie nicht
zurückgesetzt werden können, sind vorschriftsmäßig abzutöten und zerkleinert als
Fischfutter ins Wasser zurückzuwerfen.
An einem Tag dürfen nicht mehr als 2 Aale pro Angler dem Gewässer entnommen
werden.
Möglichst alle massigen Fänge sind fachgerecht abzuschlagen und dem Gewässer
zu entnehmen.
Jede Entnahme, wie auch Zurücksetzung der untermassigen Fehlfänge, müssen auf
der Tagesfangmeldung unter „zurückgesetzt" dokumentiert werden.
Fangbegrenzung:
Aal 2 Stück pro Tag und Angler.
(Fangbegrenzungen werden der jeweiligen Bestands / bzw. Gewässersituation angepasst und offen
am Gewässer, im Unterstand, ausgehängt.)
§ 7 Schonzeiten
Die gesetzlichen und vereinsseitig festgesetzten Schonzeiten sind unbedingt zu
beachten und einzuhalten.
Vereinsseitig gelten Schonzeiten für:
Hecht, vom 15.02 bis 30.04. und Zander 01.04. – 31.05.
Europäische Wels Schonzeit vom 1. Mai bis zum 30 Juni
Während dieser Zeit darf auf Friedfisch und Barsch geangelt werden.
Witterungs,- oder durch andere Ursachen bedingte Schonzeiten, oder sonstige
Einschränkungen, werden vom Vorstand rechtzeitig bekanntgegeben durch Aushang
am Gewässer.
§ 8 Fanglisten
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und des Aufkommens der vorgenommenen
Besatzmaßnahmen ist es unerlässlich, Tagesfangmeldungen zu führen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Fänge unter Einzelangabe von Art, Gewicht und
Länge der Tiere am Ende des Angeltages zu notieren und in der Box im Unterstand
einzuwerfen.
Zurückgesetzte Fänge werden ebenfalls notiert allerdings ohne Gewichts u.
Längenangabe.
Im Bedarfsfall müssten mehrere „Meldezettel" ausgefüllt werden.
Fischereierlaubnisscheine für das folgende Kalenderjahr wird an anwesende
Mitglieder in der Jahreshauptversammlung ausgegeben.
Grundsätzlich: Jeder gefangene und maßige Fisch ist sofort nach dem Fang zu
töten, das Längenmaß und Gewicht ist in der Fangmeldung einzutragen.
Achtung: Überzähliger, lebensfähiger Fehlfang bei Arten mit Fangbeschränkung
ist sofort schonend ins Gewässer zurückzusetzen.
Ist hier das Tier so schwer verletzt, dass er abgeschlagen werden muss, ist
auch dieses kleinzuschneiden und als Fischfutter ins Gewässer
zurückzugeben.
§ 9 Besondere Bestimmungen
a) Der Verkauf von gefangenen Fischen ist dem Sportfischer untersagt.
b) Von jedem Sportfischer wird erwartet, dass er sich waidgerecht verhält, insbesondere die Tierschutzbedingungen beachtet und dafür sorgt, dass das Ansehen der Vereins nicht geschädigt wird
c) Jeder Sportfischer hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen.
d) Boote dürfen nur zum Arbeitseinsatz benutzt werden (Gewässerwart)
e) Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern, - dass von ihnen keine Gefährdung des Gewässers ausgehen kann.
f)Das Befahren der Wiesen ist nur zu Arbeitszwecken oder im Ausnahmefall mit
Genehmig durch den Vorstand erlaubt.
g) bei Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben ist der gesetzliche Vorstand u.
Gewässerwart sofort zu verständigen.
Sollten diese nicht zu erreichen sein oder liegt ein größeres Schadensbild vor so ist
sofort die Polizei unter 110 zu verständigen.
(Die Leitstelle -110 - informiert die Umweltpolizei.)
Richtiges Verhalten bei derartigen Vorkommnissen, siehe Handlungsanweisungen im
Unterstand am Gewässer, - neben der Fangbox.
§ 10 Hegefischen
Ein Hegefischen der Mitglieder wird nach Vorgabe des Gewässerwarts nachfolgend
vom Vorstand angesetzt,- und rechtzeitig bekanntgegeben.
Im Rahmen der Hege darf ausschließlich der Gewässerwart mit berufsfischereilichen
Geräten arbeiten - Reusen, Stellnetz, Zugnetz, Wurfnetz, Elektrofischerei.
Hierzu darf er „Helfer" mit einsetzen.
Der Gewässerwart informiert vorher den gesetzlichen Vorstand über seine Vorhaben
und Arbeiten.
Für die fachlich und b.B. auch wissenschaftliche Mitarbeit zeichnet ausschließlich
der Gewässerwart verantwortlich.
Das Hegefischen durch den Gewässerwart mit berufsfischereilichen Mitteln muss
stets separat und unter Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Vorschriften
durchgeführt werden.
§ 11 Einschränkungen der Fischereierlaubnis
Zur Verbesserung und Pflege des Fischbestandes kann der Vorstand beschließen, die Fangzahl einzelner Fische oder Fischgruppen einzuschränken. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, einzelne Bereiche des Gewässers ganz oder teilweise aus der Befischung herauszunehmen, um eine gute Fischnachzucht zu gewährleisten.
§ 12 Jugendliche Vereinsmitglieder
Jugendliche Vereinsmitglieder unter dem 12 Lj. dürfen ebenfalls mit zwei Ruten
fischen.
Dies setzt voraus, dass der Jugendliche Mitglied im Schönwalder Angelverein ist, in
Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitgliedes ist, über einen gültigenJahresfischereischein verfügt und Inhaber eines Sportfischerpasses (mit gültiger
Fangmarke) ist.
Gefangene Fische dürfen nur von Personen abgeschlagen/getötet werden, die die
Sportfischerprüfung bestanden haben und älter als 14 Jahre sind.
Tagesfangmeldungen sind auch hier verpflichtend abzugeben.
Gemäß Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche bis zum 16 Lj. nur bis 22:00
und Jugendliche vom 16 - 18 Lj. nur bis 0:00 Uhr am Gewässer aufhalten.
Die ganze Nacht darf nur im Beisein einer volljährigen Aufsichtsperson verbracht
werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich durch den Aushangkasten bzw. Info.-Brett am
Vereinsgewässer zu informieren. Hier werden aktuelle Informationen ausgehängt.
Fischfrevel oder Verstöße gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand
unverzüglich zu melden.
Diese Gewässerordnung wird jedem Vereinsmitglied ausgehändigt.
Mit der Erteilung der Fischereierlaubnis (durch den Vorstand während der JHV),
erkennt das Mitglied diese Gewässerordnung an.
§14 Erklärung
Wir richten uns aus nach den §§
§ 3 Nr. 6 TierSchG. Verbot ein Tier zu einer Veranstaltung heranzuziehen...
§ 17 Nr. 1 TierSchG. Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund....
§ 31 LFischG SH Verbotene Fangmethoden (siehe Liste im Gesetzestext!).
§ 39 LFischG SH Zurücksetzungsverbot des gesamten Fanges. (Unterbinden von C&R)
§ 14 BiFO Sept. 2001 Ausweisung von Schutz und Ruhezonen am Gewässer.
DAFV Beschluss vom 14.Nov. 2014 Untersagung von Wettfischen mit Wertungen
aller Art.
§ 15 In krafttreten
Diese Gewässerordnung tritt Im Zuge der Ablösung der alten Gewässerordnung vom
Februar 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bestätigt wird sie auf der (nächsten) Jahreshauptversammlung.
Bestätigt wird sie ebenfalls mit dem Erhalt der jeweils aktuellen
Jahresfischereiberechtigung.
Der Vorstand
Einsetzung am: 01.12.2018
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann in Einzelfällen vorläufige Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung in der nächsten Jahreshauptversammlung bindend. Sie gelten nach Veröffentlichung im Aushang am Gewässer und auf der Internetseite.
§ 2 Gewässer
Eine Gewässerkarte und eine Gewässerbeschreibung/Typisierung wird allen Mitgliedern vom Vorstand zur Verfügung gestellt.
§ 3 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt in dem Vereinsgewässer sind:
1 .Mitglieder des Vereins.
2. Gastangler, die als Gast eines Vereinsmitglieds in Begleitung des Mitglieds mit einer Rute fischen. Es gilt die „zwei Ruten Regelung".
3. Für die am hegefischen teilnehmenden Mitglieder, die im Besitz der gültigen Beitragsmarke sind, ohne bisher den Jahresbeitrag entrichtet zu haben.
Hier bezieht sich die Teilnahmeberechtigung nur auf die Dauer der Hegefischens.
Alle Papiere müssen beim Fischen mitgeführt werden und den Amtsträgern des
Vereins, den Fischereiaufsehern oder den Polizeibeamten auf Verlangen vorgezeigt
werden.
Den Anordnungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Eine gute fachliche Fischereipraxis für die Angelfischerei setzen wir voraus.
§ 4 Uferschutz
Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten
zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind
unbedingt zu schonen.
Für alle Beschädigungen ist der Sportfischer persönlich haftbar.
Jeder Fischereiausübende hat dafür Sorge zu tragen, dass Landanlieger keinen
Grund zur Beschwerde haben.
Das Graben nach Würmern an den Ufern und Böschungen ist strengstens verboten.
Während der Zeit des hohen Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht
betreten werden.
Lediglich die ausgemähten Flächen sind als Gehweg und Aufenthaltsflächen zu
nutzen.
Die Uferrandstreifen sind mit größter Vor- und Umsicht zu betreten.
Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden, -ausgenommen Angelschirm od. Shelter als Wetterschutz für den Angler.
Nachtangeln, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist erlaubt, - hier ist als
Wetterschutz ebenfalls nur Angelschirm oder Shelter erlaubt.
Offene Feuer oder Grillen ist am Ufer verboten.
Dies ist nur an der dafür vorgesehenen Feuerstelle erlaubt.
Sollten Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger sofort den Vorstand zu
unterrichten.
§ 5 Fanggeräte - Köder - Equipment
Es dürfen benutzt werden:
a. 2 Ruten mit je einem Haken. (Mehrfachhaken bei totem Köderfisch erlaubt)
b. natürliche und künstliche Köder, jedoch ohne betäubende oder fluoreszierende Stoffe.
c. Als Köderfische, alle abgetöteten „Weißfische" die zuvor dem Gewässer entnommen wurden. Köderfische aus fremden Gewässern dürfen nicht verwandt werden.
d. Ein stets fangbereiter Kescher / Unterfangnetz, welches in seiner Größe dem zu erwartenden Fang angepasst ist.
e. Köderfischfang darf mit einer Senke von höchstens 1 qm. Netzfläche durchgeführt werden.
f. Schlagholz (Priest), Maßband, Messer/Stechmesser sind grundsätzlich mitzuführen.
Nicht gestattet sind:
Zugnetz, Stellnetz, Treibnetz, Klebegarn, Aalschüre, Aalreusen, Aalkörbe, Köderfischreusen, Krebsreusen/Körbe, Setzkescher, betäubende oder explosive Stoffe, Fischspeere, Harpunen und Fischpfeile.
§ 6 Mindestmaße - Fangbegrenzungen
Aal 50 cm, Zander 50 cm, Hecht 50 cm, Karpfen 45 cm, Schleie 25 cm,
Barsch 25 cm, Quappe 35 cm,
der Europäische Wels mit Schonmaß von 70 cm und einer Schonzeit vom 1. Mai bis zum 30 Juni ,
Rotauge, Rotfeder, Brassen, Güster, Karausche alle ohne Mindestmaß.
Habitat untypische Fänge müssen dem Gewässer entnommen werden
z.B. Graskarpfen, Wels usw..
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen fischereirechtlich vorgeschriebenen
Mindestmaße des Landes Schleswig Holstein.
Hierüber hat sich der Fischereischeininhaber zu informieren.
Gefangene, habitat-typische untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu
lösen und sofort behutsam zurückzusetzen.
Untermaßige Fische, deren Verletzungen so schwer sind, dass sie nicht
zurückgesetzt werden können, sind vorschriftsmäßig abzutöten und zerkleinert als
Fischfutter ins Wasser zurückzuwerfen.
An einem Tag dürfen nicht mehr als 2 Aale pro Angler dem Gewässer entnommen
werden.
Möglichst alle massigen Fänge sind fachgerecht abzuschlagen und dem Gewässer
zu entnehmen.
Jede Entnahme, wie auch Zurücksetzung der untermassigen Fehlfänge, müssen auf
der Tagesfangmeldung unter „zurückgesetzt" dokumentiert werden.
Fangbegrenzung:
Aal 2 Stück pro Tag und Angler.
(Fangbegrenzungen werden der jeweiligen Bestands / bzw. Gewässersituation angepasst und offen
am Gewässer, im Unterstand, ausgehängt.)
§ 7 Schonzeiten
Die gesetzlichen und vereinsseitig festgesetzten Schonzeiten sind unbedingt zu
beachten und einzuhalten.
Vereinsseitig gelten Schonzeiten für:
Hecht, vom 15.02 bis 30.04. und Zander 01.04. – 31.05.
Europäische Wels Schonzeit vom 1. Mai bis zum 30 Juni
Während dieser Zeit darf auf Friedfisch und Barsch geangelt werden.
Witterungs,- oder durch andere Ursachen bedingte Schonzeiten, oder sonstige
Einschränkungen, werden vom Vorstand rechtzeitig bekanntgegeben durch Aushang
am Gewässer.
§ 8 Fanglisten
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und des Aufkommens der vorgenommenen
Besatzmaßnahmen ist es unerlässlich, Tagesfangmeldungen zu führen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Fänge unter Einzelangabe von Art, Gewicht und
Länge der Tiere am Ende des Angeltages zu notieren und in der Box im Unterstand
einzuwerfen.
Zurückgesetzte Fänge werden ebenfalls notiert allerdings ohne Gewichts u.
Längenangabe.
Im Bedarfsfall müssten mehrere „Meldezettel" ausgefüllt werden.
Fischereierlaubnisscheine für das folgende Kalenderjahr wird an anwesende
Mitglieder in der Jahreshauptversammlung ausgegeben.
Grundsätzlich: Jeder gefangene und maßige Fisch ist sofort nach dem Fang zu
töten, das Längenmaß und Gewicht ist in der Fangmeldung einzutragen.
Achtung: Überzähliger, lebensfähiger Fehlfang bei Arten mit Fangbeschränkung
ist sofort schonend ins Gewässer zurückzusetzen.
Ist hier das Tier so schwer verletzt, dass er abgeschlagen werden muss, ist
auch dieses kleinzuschneiden und als Fischfutter ins Gewässer
zurückzugeben.
§ 9 Besondere Bestimmungen
a) Der Verkauf von gefangenen Fischen ist dem Sportfischer untersagt.
b) Von jedem Sportfischer wird erwartet, dass er sich waidgerecht verhält, insbesondere die Tierschutzbedingungen beachtet und dafür sorgt, dass das Ansehen der Vereins nicht geschädigt wird
c) Jeder Sportfischer hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen.
d) Boote dürfen nur zum Arbeitseinsatz benutzt werden (Gewässerwart)
e) Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern, - dass von ihnen keine Gefährdung des Gewässers ausgehen kann.
f)Das Befahren der Wiesen ist nur zu Arbeitszwecken oder im Ausnahmefall mit
Genehmig durch den Vorstand erlaubt.
g) bei Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben ist der gesetzliche Vorstand u.
Gewässerwart sofort zu verständigen.
Sollten diese nicht zu erreichen sein oder liegt ein größeres Schadensbild vor so ist
sofort die Polizei unter 110 zu verständigen.
(Die Leitstelle -110 - informiert die Umweltpolizei.)
Richtiges Verhalten bei derartigen Vorkommnissen, siehe Handlungsanweisungen im
Unterstand am Gewässer, - neben der Fangbox.
§ 10 Hegefischen
Ein Hegefischen der Mitglieder wird nach Vorgabe des Gewässerwarts nachfolgend
vom Vorstand angesetzt,- und rechtzeitig bekanntgegeben.
Im Rahmen der Hege darf ausschließlich der Gewässerwart mit berufsfischereilichen
Geräten arbeiten - Reusen, Stellnetz, Zugnetz, Wurfnetz, Elektrofischerei.
Hierzu darf er „Helfer" mit einsetzen.
Der Gewässerwart informiert vorher den gesetzlichen Vorstand über seine Vorhaben
und Arbeiten.
Für die fachlich und b.B. auch wissenschaftliche Mitarbeit zeichnet ausschließlich
der Gewässerwart verantwortlich.
Das Hegefischen durch den Gewässerwart mit berufsfischereilichen Mitteln muss
stets separat und unter Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Vorschriften
durchgeführt werden.
§ 11 Einschränkungen der Fischereierlaubnis
Zur Verbesserung und Pflege des Fischbestandes kann der Vorstand beschließen, die Fangzahl einzelner Fische oder Fischgruppen einzuschränken. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, einzelne Bereiche des Gewässers ganz oder teilweise aus der Befischung herauszunehmen, um eine gute Fischnachzucht zu gewährleisten.
§ 12 Jugendliche Vereinsmitglieder
Jugendliche Vereinsmitglieder unter dem 12 Lj. dürfen ebenfalls mit zwei Ruten
fischen.
Dies setzt voraus, dass der Jugendliche Mitglied im Schönwalder Angelverein ist, in
Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitgliedes ist, über einen gültigenJahresfischereischein verfügt und Inhaber eines Sportfischerpasses (mit gültiger
Fangmarke) ist.
Gefangene Fische dürfen nur von Personen abgeschlagen/getötet werden, die die
Sportfischerprüfung bestanden haben und älter als 14 Jahre sind.
Tagesfangmeldungen sind auch hier verpflichtend abzugeben.
Gemäß Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche bis zum 16 Lj. nur bis 22:00
und Jugendliche vom 16 - 18 Lj. nur bis 0:00 Uhr am Gewässer aufhalten.
Die ganze Nacht darf nur im Beisein einer volljährigen Aufsichtsperson verbracht
werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich durch den Aushangkasten bzw. Info.-Brett am
Vereinsgewässer zu informieren. Hier werden aktuelle Informationen ausgehängt.
Fischfrevel oder Verstöße gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand
unverzüglich zu melden.
Diese Gewässerordnung wird jedem Vereinsmitglied ausgehändigt.
Mit der Erteilung der Fischereierlaubnis (durch den Vorstand während der JHV),
erkennt das Mitglied diese Gewässerordnung an.
§14 Erklärung
Wir richten uns aus nach den §§
§ 3 Nr. 6 TierSchG. Verbot ein Tier zu einer Veranstaltung heranzuziehen...
§ 17 Nr. 1 TierSchG. Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund....
§ 31 LFischG SH Verbotene Fangmethoden (siehe Liste im Gesetzestext!).
§ 39 LFischG SH Zurücksetzungsverbot des gesamten Fanges. (Unterbinden von C&R)
§ 14 BiFO Sept. 2001 Ausweisung von Schutz und Ruhezonen am Gewässer.
DAFV Beschluss vom 14.Nov. 2014 Untersagung von Wettfischen mit Wertungen
aller Art.
§ 15 In krafttreten
Diese Gewässerordnung tritt Im Zuge der Ablösung der alten Gewässerordnung vom
Februar 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bestätigt wird sie auf der (nächsten) Jahreshauptversammlung.
Bestätigt wird sie ebenfalls mit dem Erhalt der jeweils aktuellen
Jahresfischereiberechtigung.
Der Vorstand

datenschutz_ds-gvo.pdf | |
File Size: | 128 kb |
File Type: |